Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der SEAMCOM GmbH & Co. KG

§ 1. Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, insbesondere ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

2. Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellung auf unseren Websites hinterlegte Fassung. Änderungen der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auf unseren Websites abrufbar und können ausgedruckt werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Käufer wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.

§ 3. Preise

1. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise mindestens 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

2. Alle in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, zzgl. Porto, Verpackung, Transport, Maut, Frachtversicherung, Urheberrechtsabgabe sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Bei Paketversand betragen die Porto- und Verpackungskosten pro Bestellung 3,99 €. Einen Mindermengenzuschlag oder eine Frachtkostenfreigrenze gibt es nicht. Bei Palettenversand beträgt die Pauschale pro PALETTE 69,- €, bei Express- bzw. bei Lieferungen mit Fixterminen 99,- €. Desweiteren beträgt die Pauschale bei Kabeltrommeln/Kabelringen bis 300 Meter pro Trommel/Ring 15,- €, bei Express- bzw. bei Lieferungen mit Fixterminen 59,-€. Kabeltrommeln ab 300 Meter beträgt die Pauschale pro Trommel 19,- €, bei Express-bzw. bei Lieferungen mit Fixterminen 65,-€. Von der Versandkostenregelung ausgenommen sind Lieferungen direkt vom Hersteller zum Kunden. Hier werden die Kosten vom Hersteller weiterberechnet.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

§ 4. Lieferung

1. Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller techni-schen Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Sie verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer.

3. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, steht dem Käufer ein Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

7. Sofern das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rech- nungsdatum.

8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.

§ 5.Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen - es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 6. Liefermenge/Fehllieferung

Sichtbare Mengendifferenzen müssen uns sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Waren- erhalt und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer bei, versehentlich durch uns, ohne Bestellung des Käufers, gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber uns anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von uns zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten.

§ 7. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe der Produkte, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transport- kosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 8. Mängelhaftung

1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeoblie- genheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir zunächst zur Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) berechtigt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Im Falle der Reparatur werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

3. Stellen wir bei dem Einschicken der Sache zur Reparatur fest, dass diese nicht defekt sind, werden von uns Überprüfungs- und Versandkosten berechnet.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein unbe- rechtigter Mangel berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Dem Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit-punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels des gelieferten Produkts verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung ausgeschlossen. § 444 BGB sowie Schadensersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.

7. Als Beschaffenheit des Produkts gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpassungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB.

§ 9.Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

1. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die SEAMCOM GmbH & Co. KG, c/o PMR-Service, Leyer Str. 24, D-49076 Osnabrück oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern.

2. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.

3. Im Übrigen gelten unsere jeweils aktuellen Retourenbedingungen. (Die Bedingungen können Sie unter der E-Mailadresse retouren@seamcom.de anfordern.)

§ 10. Haftung

1. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Bei Ausschreibungen und der Vergabe von Aufträgen (öffentlich oder privatrechtlich) finden die Regelungen nach VOB oder VOL keine Anwendung, stattdessen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns zu vertreten sind, sowie die zwingende Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Wir haften nicht für den Verlust von Daten, ihrer Wiederbeschaffung oder sonstiger hieraus resultierender Folgeschäden, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Käufers nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Käufer seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf jeden Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

§ 11. Eigentumvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Mitei- gentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber uns ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Die Abtretungen werden angenommen.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei geminderter Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

8. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 12 Zahlung

1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, per Nachnahme und unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Transportdienstleister oder Spedition.

2. Bei Lieferung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Käufer die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen weitere Belieferungen ohne Ankündigung per Nachnahme. Rechnungen per Bankeinzug sind sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart (Das bisherige Lastschriftverfahren wird bis zum 1. Februar 2014 auf das europaweite SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt). Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Käufer uns ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat gilt Folgendes:

Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Käufer vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“).

Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/ Rechnung bzw.in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Käufer im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/ Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinfor- mation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden.

Der abgebuchte Betrag kann Im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/ Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Käufer uns das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Käufer für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/ Rechnung - und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/ Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen.

Der Käufer ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Käufer im Ein- zelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, so dass die Zahlungsverpflichtung erst nach vollständiger Gutschrift bei uns als erbracht gilt.

5. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fällige Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns.

6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zah- lungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig.

7. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, abzulehnen oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

8. Bei Bankrücklastschriften oder in ähnlichen Fällen der gescheiterten Zahlungsaktionen werden wir anfallende Bankgebühren an den Käufer weiterbelasten, es sei denn, dem Käufer trifft kein Verschulden oder er weist nach, das tatsächlich geringere Kosten entstanden sind.

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Der Käufer kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 13 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte

1. Sämtliche für die Liefergegenstände bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Zustimmung durch den entsprechenden Lieferanten. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Ware aus dem von uns vorgesehenen Vertriebsgebiet in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.

2. Hinweise auf den Vertragsprodukten über gewerbliche Schutzrechte darf der Käufer weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Käufer ist nur mit unserer mit vorheriger Zustimmung berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

3. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

§ 15 Geheimhaltung/Datenschutz/Werbung

1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen durch uns zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

SEAMCOM GmbH & Co. KG

Stand: 12/2021