RED-Richtlinie

RED ist die Richtlinie 2014/53/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und ist mit das wichtigste Regelungsinstrument für das Inverkehrbringen elektronischer Produkte

Ziele und Umsetzung

Die Richtlinie dient dem Zweck:"ein hohes Maß an Schutz auf den Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit sowie für ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zur Vermeidung funktechnischer Störungen" der auf dem Markt der europäischen Union bereit gestellten Funkanlagen zu gewährleisten.

Sie gilt für alle Funkanlagen mit Ausnahme von Amateurfunkanlagen, Schiffsanlagen, an Bord von Luftfahrtzeugen, die unter die Richtlinie 91/670/EWG fallen und zu reinen Forschungs- oder Entwicklungszwecken betriebene Erprobungsmodule.

Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie – entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Technik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die grundlegenden Forderungen, wie in Artikel 3 der Richtlinie beschrieben, entsprechen.

Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 9 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.“

Ebenso dient dem freien Warenaustausch die Forderung von Artikel 7: „Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten … können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.“

CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung

Für das Einhalten der Richtlinie sind in erster Linie die Hersteller und Importeure der Geräte verantwortlich. Sie weisen die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit der Richtlinie mittels der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß den Anhängen II bis IV nach. Sie erstellen technische Unterlagen, wie sie in Artikel 21 beschrieben, und bringen die CE-Kennzeichnung an.